Geldwäschegesetz: Pflichten, Prävention und rechtliche Vorgaben
Dabei sollen Vermögenswerte aus illegaler Herkunft frühzeitig aufgespürt und so verhindert werden, dass diese Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt nicht nur die Geldwäscheprävention, sondern auch die Prävention der Terrorismusfinanzierung. Was dies für Sie im Einzelnen bedeutet, erfahren Sie im Überblick auf dieser Webseite.
Häufig wurde die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht bewertet und damit deren risikomitigierende Wirkung. Vielmehr wird einfach das Vorhandensein einer Sicherungsmaßnahme als ausreichend angesehen. Die Prüfungen zeigten, dass zur Bewertung der Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oft Faktoren wie „Eintrittswahrscheinlichkeit“ und „Schadenshöhe“ herangezogen wurden.
Wie wird Geldwäsche bestraft?
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- Oft war in den Prüfungen nicht nachvollziehbar, wie das Unternehmen zu seinen Bewertungen und Ergebnissen kam.
- Die Kriminellen nutzen Geschäftsfelder mit einem schwer nachvollziehbaren Geldmengenfluss, um die illegalen Einnahmen als „echte“ Umsätze zu verbuchen.
- Schon bei relativ geringen Verdachtsmomenten müssen Verpflichtete diese Auffälligkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
- Ziel der Risikoanalyse ist nicht, ein möglichst geringes Risiko darzustellen, sondern eine realistische Bewertung der Risiken zu erhalten.
Auch bei den Maßnahmen differenzierten die Unternehmen nicht ausreichend in der Geldwäscheprävention und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Je nach Geschäftsmodell und Kundenstruktur muss es hier spezifische Maßnahmen geben. Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. 1 GwG haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten gemäß GwG ist der Zugang fallbezogen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Ergibt die Risikoeinschätzung der Geschäftsbeziehung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Bei sehr komplexen oder großen Transaktionen, im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen oder bei Beteiligung sogenannter „Hochrisikoländern“ oder dort ansässiger Personen beigemessen. In solchen Fällen bedarf beispielsweise die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten. Je nach Risikograd der Geldwäsche obliegen den Verpflichteten allgemeine, vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung von Vertragspartnern. Für viele Unternehmen und Personen innerhalb, aber auch außerhalb des Finanzsektors ist eine ordnungsgemäße Geldwäscheprävention verpflichtend.
Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Güterhändler
In ihren Prüfungen beobachtet die BaFin aber regelmäßig auch, dass Geldwäschebeauftragte ihren geldwäscherechtlichen Aufgaben nicht ausreichend nachkommen können. Bei der Bearbeitung der Treffer im Transaktionsmonitoring oder Screening festgestellt oder Verdachtsfälle zu spät bearbeitet und entsprechend Verdachtsmeldungen zu spät abgegeben. Da die Geldwäschebeauftragten oft auch andere Funktionen übernehmen, muss die Organisationseinheit des Geldwäschebeauftragten ausreichend ausgestattet sein. Die BaFin prüft die Unternehmen des Finanzsektors gezielt auf Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen.
Für den “Finanzsektor” ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsichtsbehörde. Ziel der BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonder geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen. “Verpflichtete” nach dem Geldwäschegesetz sind zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements verpflichtet und müssen interne Sicherungsmaßnahmen sowie bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen. Eine Ausnahme gilt für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln.
Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch “Verpflichtete” genannt. Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur die Reputation und Solidität eines Unternehmens bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des laut informierter marktanalyse gesamten Finanzplatzes gefährden. Das Geldwäschegesetz betrifft nicht alle Unternehmen und betrifft gleichzeitig teilweise auch weitere beruflich tätige, etwa Rechtsanwälte und Steuerberater.
Verpflichtete überprüfen im Rahmen der Geldwäscheprävention neue Kunden, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen eingehen. Die Zyklen richten sich nach der jeweiligen Risikoklassifizierung des Kunden (PEP-Status, Sanktionslisten etc.). Die Identifizierung eines neuen Vertragspartners samt Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (KYC Prüfung) sowie die Überprüfung von Transaktionen gehören zur gesetzlichen Sorgfaltspflicht aller Verpflichteten. Bei Ungereimtheiten oder verdächtigen Kontoaktivitäten erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde. Die Bewertung der bereits implementierten Sicherungsmaßnahmen kam ebenfalls oft zu kurz.
Diese Faktoren sind aber nur relevant für die Bewertung sonstiger strafbarer Handlungen. Zusätzlich wurde häufig das Compliance-Risiko bewertet, also der Schaden, den ein Unternehmen potenziell erleiden kann, wenn es Gesetze oder Vorschriften nicht einhält. Es wurde jedoch nicht das Risiko bewertet, dass das Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) – und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
Es besteht aus vier legislativen Maßnahmen, die einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen sollen. Um Geldwäsche so schwierig wie möglich zu machen, unterliegen Unternehmen einer Vielzahl von Pflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz (GwG). Die Einhaltung dieser Pflichten wird auch als Geldwäsche Compliance oder Geldwäscheprävention bezeichnet. Als Geldwäsche wird der Vorgang bezeichnet, bei dem kriminell erwirtschaftetes Geld in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust wird, um die illegale Herkunft des Geldes zu verschleiern. Das Ziel der Geldwäsche besteht darin, den wahren Ursprung des Geldes zu verbergen und es wie legal erworbenes Geld erscheinen zu lassen, sodass das Geld ausgegeben werden kann und vor staatlichen Zugriffen geschützt ist. Wenn Sie auf „Einwilligen“ klicken, können wir statistische Informationen erfassen und besser verstehen, wie Besucherinnen und Besucher unsere Website nutzen.
Gemäß der derzeitigen Gesetzeslage sind zur Eintragung in das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, oHG, PartG) bezüglich ihrer wirtschaftlichen Berechtigten verpflichtet. Einzelunternehmer und prinzipiell Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind nicht von der Mitteilungspflicht umfasst.
Die BaFin stellte häufig fest, dass eine lückenlose Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung fehlte. Außerdem überprüften die Unternehmen oft nicht die Qualität, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der relevanten Daten, die für das Monitoring verwendet werden. In den Prüfungen hat die BaFin zudem festgestellt, dass die Transaktionsmonitoringsysteme Typologien der Terrorismusfinanzierung nicht ausreichend erfassen. Verpflichtete nach dem GwG müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit den oben genannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen einen Auszug aus dem Transparenzregister oder einen Nachweis der Registrierung einholen. Da es einen Nachweis der Registrierung in Deutschland nicht gibt, bedeutet das, dass bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Einsichtnahme in das Transparenzregister zwingend erforderlich ist.
Thema Geldwäschebekämpfung
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